Neues zu Interreg VI

INTERREG VI

Förderkriterien

was muss ich

bei meinem Projekt berücksichtigen?

Gemeinden, Gemeindeverbände, Vereine und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts können einen Antrag auf Förderung durch das INTERREG-Programm Deutschland-Nederland stellen. Unter bestimmten Bedingungen sind auch natürliche Personen, die ein Unternehmen betreiben, antragsberechtigt. Dabei sind einige zentrale Kriterien zu beachten:


Grenzüberschreitender Charakter

Das wichtigste Kriterium für die Genehmigung eines Förderantrags ist, dass die Initiative einen deutlichen grenzüberschreitenden Charakter hat. Das bedeutet, dass das Projekt gemeinsam von Partnern auf beiden Seiten der Grenze entwickelt und ausgeführt wird. Auch die Ausstattung mit Personal und Finanzmitteln muss von deutschen und niederländischen Partnern bereitgestellt werden.

Ein besonderes Augenmerk liegt bei der Projektgenehmigung auf der Nachhaltigkeit des beantragten Projektes. Außerdem darf die Initiative nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht oder die nationale Gesetzgebung verstoßen.


Lead Partner benennen

Für jedes Projekt muss ein federführender Partner (Lead Partner) benannt werden, der für sich und seine Partner einen gemeinsamen Förderantrag stellt. Zur Beratung und Unterstützung der Antragsteller, sind vier regionale Programmmanagements bei den Euregios in der deutsch-niederländischen Grenzregion eingerichtet. Sie sind vor Projektstart bei der Ausarbeitung der Projekte, bei der Vermittlung von Partnern beiderseits der Grenze sowie bei der Beschaffung von Kofinanzierung behilflich. Es hängt vom Sitz des Lead Partners ab, welches regionale Programmmanagement für die Betreuung zuständig ist.


Beitrag zu den Programmzielen

In der Förderperiode 2014-2020 stehen für die Europäische Kommission mehr als zuvor die Programmergebnisse und die logische Verknüpfung der Ziele und Ergebnisse der einzelnen Projekte mit denen des Programms im Vordergrund. Ihr Projekt muss also zu einer der beiden Prioritäten passen und zu den Programmzielsetzungen beitragen.

Die Zielsetzungen der Priorität 1 (Innovation) sind:

  • Steigerung der Produkt- und Prozessinnovationen in den für die Grenzregion relevanten Sektoren.
  • Steigerung der Produkt- und Prozessinnovationen im Bereich von CO2-reduzierenden Technologien

Die Zielsetzung der Priorität 2 (soziokulturelle und territoriale Kohäsion) ist:

  • Reduzierung der Barrierewirkung der Grenze für Bürger und Institutionen

 

Förderregelungen

Ein wichtiger Ausgangspunkt bei der Erstellung der neuen Förderbestimmungen war der Abbau des Verwaltungsaufwands für Projektträger. Die Förderbestimmungen (Rahmenrichtlinie + Allgemeinen Nebenbestimmungen) für das INTERREG-Programm Deutschland-Nederland wurden am 07.10.2015 (mit nachträglichen Änderungen) durch den Begleitausschuss verabschiedet. Damit sind eindeutige Vorschriften für die Förderung grenzüberschreitender Projekte im Rahmen des INTERREG-Programms Deutschland-Nederland geschaffen.

Die aktuellen Förderbestimmungen können Sie hier herunterladen.

Im Anschluss finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten fördertechnischen Änderungen im INTERREG V-Programm.


Planung von Projektkosten

Wenn Sie einen Projektantrag stellen, reichen Sie ebenfalls eine Übersicht über die voraussichtlichen Kosten der einzelnen Partner ein. Diese Kosten müssen in zwei Kostenposten unterteilt werden:

  • Personalkosten
  • Sonstige Kosten

Personalkosten umfassen Lohn- und Gehaltskosten sowie die im Gemeinkostenkatalog aufgeführten Gemeinkosten (vgl. „Gemeinkosten“), die für die im Rahmen des Projekts tätigen Mitarbeiter anfallen. Förderfähig sind nur jene Personalkosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit dem Projekt stehen und die während der Projektlaufzeit anfallen. In bestimmten Fällen sind Personalkosten, die im Rahmen von Planungs- oder Vorbereitungstätigkeiten anfallen, ebenfalls förderfähig.

Sonstige Kosten umfassen alle projektbezogenen Kosten, die nicht unter den Posten Personalkosten fallen.


Berechnung und Geltendmachung von Personalkosten

Die Berechnung und Erstattung von Lohnkosten erfolgt nicht mehr auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, sondern anhand eines für die Tätigkeitsgruppe des jeweiligen Mitarbeiters geltenden pauschalen Stundensatzes. Auf diese Weise lässt sich eine erhebliche Vereinfachung bei der Berechnung und Abrechnung der Personalkosten erzielen. Als Beleg für die Geltendmachung von Personalkosten ist ein Nachweis der geleisteten Arbeitsstunden ausreichend.

Bei der Einstufung von Mitarbeitern in eine Tätigkeitsgruppe gilt, dass diese Leistungsgruppe der Funktion des Arbeitnehmers innerhalb des Projekts entspricht.

Für einen vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter (=1 FTE) können pro Haushaltsjahr maximal 1650 Stunden abgerechnet werden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die Zahl der maximal abrechnungsfähigen Arbeitsstunden verhältnismäßig verringert. Wenn ein Mitarbeiter 100 % seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit für ein Projekt geltend macht, können die Monatspauschalsätze verwendet werden. In diesem Fall entfällt die Dokumentierung der geleisteten Arbeitsstunden.


Gemeinkosten

Als Gemeinkosten sind grundsätzlich solche Kosten zu verstehen, für die kein unmittelbarer Projektbezug hergestellt werden kann und die notwendig sind für die Leitung, Unterstützung, Ausstattung und Unterhaltung von Projektmitarbeitern und deren Arbeitsplätzen. Die Gemeinkosten im Sinne des INTERREG-Programms Deutschland-Nederland sind in einem Katalog definiert. Dieser Katalog ist Teil der Förderbestimmungen.

Gemeinkosten werden immer pauschal geltend gemacht. Es gilt eine Pauschale in Höhe von 25% der förderfähigen Lohnkosten für Projekte in Priorität 1 und 15% der förderfähigen Lohnkosten für Projekte in Priorität 2.


Berechnung und Geltendmachung sonstiger Kosten

Alle Kosten, die nicht unter den Posten Personalkosten fallen, werden auf der Grundlage von tatsächlichen Kosten geltend gemacht. Das bedeutet, dass Sie für diese Kosten Rechnungen und Zahlungsbelege vorlegen können müssen. In den Förderbestimmungen ist u.a. beschrieben, welche Bedingungen beispielsweise für Investitionsgüter oder Reisekosten gelten.

Bei größeren Aufträgen über 15.000 Euro sind auch die Regelungen zu Auftragsvergaben des INTERREG-Programmes zu beachten, die sich in den Allgemeinen Nebenbestimmungen finden. Insbesondere für private Unternehmen, die an INTERREG-Projekten beteiligt sind, sind vereinfachte Vergabebedinungen vorgesehen.


Antragstellung und Abrechnung vollständig elektronisch

Antragstellung, Mittelabruf und Berichte erfolgen fast ausschließlich auf elektronischem Wege über das Monitoringsystem InterDB. Das neue System läuft vollständig webbasiert, eine lokale Installation ist nicht erforderlich. Die Zugangsdaten erhält der Lead Partner über das regionale Programmmanagement. Vor der Beantragung der Zugangsdaten sollte die Projektidee aber auf jeden Fall mit einem Mitarbeiter beim regionalen Programmmanagement besprochen werden.


Aus den Antworten können keine Rechte abgeleitet werden!
Für weitere Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an das Gemeinsame INTERREG-Sekretariat.